AGB

1. Allgemeines

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, die die Rhenus Data Office GmbH (RDO) unter der Marke „room it!“ anbietet und die zwischen der Rhenus Data Office GmbH, Industriestraße 5, 48301 Nottuln (Sitz: Nottuln, AG Coesfeld, HRB 2671), nachfolgend „RDO“ und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) vereinbart werden.

Das Produkt „room it!“ besteht aus der zeitweisen Überlassung (Vermietung von Boxen) von Aufbewahrungsbehältnissen unterschiedlicher Art und Volumina und oder deren Verbringen an und Abholen von vom Kunden definierten Orte, an denen der Kunde diese befüllt bzw. entleert und der Lagerung der befüllten Aufbewahrungsbehältnisse (Lagerung von Boxen) sowie der dem Abholen und Verbringen von in Transportbehältnisse des Kunden (Drittbehältnisse) verpackten Gegenständen und deren Lagerung jeweils gegen Entgelt.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn RDO hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Leistungen

Die Leistungen sind im Folgenden definiert und erfolgen stets entgeltlich gemäß Preisliste.
2.1 Mietgegenstände können folgende Boxen (Oberbegriff) sein:
- die Container-Box aus Holz (ca. 3,00 m Länge x 1,70 m Breite x 2,50 m Höhe), die im Vertrag näher mit einer Nummer bezeichnet ist, oder
- die Container-Box aus Metall (ca. 2,20 m Länge x 1,60 m Breite x 2,445 m Höhe), die im Vertrag näher mit einer Nummer bezeichnet ist, oder
- die Karton-Box aus Kartonage (ca. 57,5 cm Länge x 37,5 cm Breite x 32 cm Höhe), die im Vertrag näher mit einer Nummer bezeichnet ist.
Der Kunde darf die Boxen nur zu Lagerungszwecken von nicht unter Ziffer 3 fallenden Gegenständen nutzen.

2.2 Lagerung von Boxen: Gegenstand des Vertrages ist die Lagerung vom Kunden gemieteter und befüllter Boxen in Lagerräumen der RDO oder Dritter Lageristen.

Die Container-Box (Holz/Metall) ist vom Kunden vor Übergabe an RDO mit einem Vorhängeschloss zu verschließen. Passende Schlösser können von RDO erworben werden.
Die Box ist vom Kunden mit der mitgelieferte Plombe zu verschließen.
Zugriff (z.B. zur Sichtung, Teil-Befüllung bzw. Leerung) am Lagerort während der Lagerung ist nur durch vorübergehende Auslagerung und nur bei der Container-Box gegen eine Bereitstellungsgebühr möglich. Dies kann nur nach vorheriger Absprache und innerhalb der Öffnungszeiten des jeweiligen Standortes erfolgen.[1]

Soweit in diesen AGB nicht von den gesetzlichen Regelungen abgewichen wird, sind für dieses Vertragsverhältnis neben den Regelungen des BGB auch die Regelungen der §§ 343 bis 347, §§ 352 bis 372, §§ 407 bis 450 und §§ 467 bis 475h des HGB anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der Kunde Verbraucher ist.

2.3 Lieferung und Abholung leerer und vom Kunden befüllter Boxen: RDO liefert leere und vom Kunden befüllte Boxen an vom Kunden benannte Orte und holt sie leer oder befüllt ab.

Die Überlassung der Boxen auch nur zur Sichtung gleich für welche Dauer oder an welchem Ort erfolgt nur gegen Vorlage eine gültigen Reisepasses, eines Personalausweises oder eines anderen amtlichen Bildausweisdokuments an den im Vertrag benannten Kunden oder eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person.

Die Container-Box wird in einem Anhänger mit den Maßen (ca. 4,80 m Länge x 2,35 m Breite x 3,20 m Höhe) an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Während der Beladung bleibt die Container-Box in dem Anhänger stehen. Der Kunde hat RDO auf Besonderheiten der Örtlichkeiten, insbesondere (enge) Einbahnstraßen, Sackgassen zeitlich oder in Hinsicht auf das Gewicht des Fahrzeugs beschränkte Befahrbarkeit oder ähnliches, hinzuweisen. Ferner hat der Kunde dafür Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass ein für den Anhänger ausreichend großer Stellplatz zur Verfügung steht. Für das Abstellen des Anhängers eventuell erforderliche Genehmigungen bei Anlieferung hat der Kunde rechtzeitig vor dem Anlieferungsdatum bei der zuständigen Behörde einzuholen und RDO bei Anlieferung vorzulegen. Auch auf Weisung des Kunden ist RDO nicht verpflichtet, den Anhänger verbotswidrig abzustellen. Der Kunde ist während der Abstellzeit verpflichtet, RDO über neu verhängte Abstellverbote zu informieren. Werden berechtigte Verwarnungs-, Bußgelder erhoben oder wird berechtigt gleich durch wen (Behörde, gestörte Grundstücksbesitzer) eine Abschleppmaßnahme durchgeführt, wird RDO daraus entstehende Kosten an den Kunden weiterbelasten, es sei denn, dieser weist nach, dass er dies nicht zu vertreten hat, er insbesondere RDO über neue Abstellverbote unverzüglich informiert hat.

Optional kann der Kunde Beladehilfen für das Be- oder Entladen der Container-Box in Anspruch nehmen. Dies muss vor der Ein- oder Auslagerung mit room it! vereinbart werden. Die Beladehilfen werden pro Person pro angefangener Stunde mit 40€ (inkl. USt). berechnet. Sie sind ausschließlich für das Tragen der Gegenstände und deren Be- oder Entladung in die Box zuständig, nicht jedoch für die Demontage oder den Aufbau von Möbelstücken.

2.4 Termine zur Anlieferung und Abholung oder (Teil-)Befüllung/Leerung werden unter Einhaltung von Mindestankündigungsfristen vereinbart:

Lieferung und Abholung leerer oder
befüllter Container-Box:      5 Werktage
Auslagerung Container-Box zwecks
(Teil-)Befüllung/Leerung[1]:      5 Werktage
Lieferung/Abholung Box:      5 Werktage.
Sollte der Kunde den vereinbarten Termin nicht einhalten können, hat er dies ebenfalls rechtzeitig RDO mitzuteilen. Rechtzeitigkeit erfordert die Mitteilung wenigstens zwei Arbeitstage (Mo-Fr, ohne gesetzliche Feiertage am Lieferort, am Lagerort oder am Sitz der RDO) vor dem bisher vereinbarten Termin. Nicht rechtzeitige Mitteilung führt zu Stornogebühren in Höhe des Entgelts der terminierten Leistung.

2.5 Transport und Lagerung von Drittbehältnissen
Die RDO holt die Behältnisse beim Kunden ab und lagert diese ein. Zum Ende der Einlagerung bringt die RDO die Gegenstände zurück zum Kunden.

Der Kunde muss die Gegenstände so verpacken, dass das Gut nicht durch transporttypische Beanspruchungen (z.B.: Stöße, Temperaturschwankungen) beschädigt werden kann. Die RDO behält sich das Recht vor, mangelhaft verpackte Gegenstände nicht mitzunehmen oder kostenpflichtig neu zu verpacken.

Eine Hilfestellung für die ordnungsgemäße Verpackung kann der Homepage (www.roomit-selfstorage.de) entnommen werden.

Ein Gegenstand (maximale Abmessungen 1,2 m Länge x 0,8 m Breite x 0,4 m Höhe) darf das Maximalgewicht von 30 kg nicht überschreiten. Gegenstände, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nur nach Absprache mit der RDO mitgenommen. Es können zusätzliche Kosten anfallen. Sollte der Kunde zum vereinbarten Termin nicht anzutreffen sein, behält sich die RDO das Recht vor, für eine weitere Anfahrt kosten zu berechnen.

Die Mindesteinlagerungsmenge beträgt zwei Gegenstände. Die Mindestmiete beträgt zwei Monate.

3. Ausgeschlossene Lagergegenstände

Von der Einlagerung ausgeschlossen sind:

  • Gegenstände, die dem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind und/oder geeignet sind, Ungeziefer anzulocken, insbesondere Lebensmittel ungeachtet ihrer Verpackung,
  • solche Güter, von denen Gefahren für die vom Kunden gemietete Box oder den Lagerraum, insbesondere leicht entflammbare, zu erhöhtem Brandrisiko neigende, explosive, zur Selbstzündung neigende Stoffe wie z.B. Feuerwerkskörper, Munition, Waffen, Sprengstoffe, Chemikalien, toxische Stoffe, radioaktive Materialien
  • lebende Tiere und Pflanzen
  • Abfälle jeglicher Art
  • Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Wertpapiere.
  • Flüssigkeiten


4. Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Rhenus Data Office GmbH, Industriestraße 5, 48301 Nottuln, Tel.: 49(0)2509 89-0, E-Mail: Info.Data-office@rhenus.com

5. Transport und Transportkosten

Der Kunde hat für die Anlieferung die vereinbarten Transportkosten an RDO zu zahlen. Für die Anlieferung der Container-Box zu Mietbeginn werden die Transportkosten mit Abschluss des Mietvertrages fällig. Die einfachen Transportkosten werden mit 2,15€/km Brutto in Rechnung gestellt.

6. Mietzeit und Kündigung

6.1 Der Kunde hat für die Anlieferung die vereinbarten Transportkosten an RDO zu zahlen. Für die Anlieferung der Container-Box zu Mietbeginn werden die Transportkosten mit Abschluss des Mietvertrages fällig. Die einfachen Transportkosten werden mit 2,15€/km Brutto in Rechnung gestellt.

6.2 Der Kunde hat der RDO eine Woche vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitzuteilen, an welche Adresse die Karton-Boxen bzw. Container-Box geliefert werden soll oder wann er diese am Lager von room it! entladen / abholen möchte. Die Container-Box ist bis zum Ende der Mietzeit zu entladen und room it! zur Abholung bereit zu stellen

6.3 Jede Partei kann den Vertrag binnen einer Frist von sieben Tagen zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Regelungen der Absätze 7.2 gelten entsprechend.

6.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung von der RDO liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit seinen Mietzahlungen mehr als drei Monatsmieten im Verzug ist

7. Zahlung des Mietzins

7.1 Der Kunde schuldet den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins, der monatlich in Rechnung gestellt wird.

7.2 Für alle weiteren, während der Mietzeit anfallenden Mieten, stehen dem Kunden die Zahlungsarten SEPA-Mandat, PayPal oder Kreditkarte (Visa oder Mastercard) zur Verfügung. Die RDO übersendet die Rechnungen an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse.

7.3 Kommt der Kunde mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8. Pflichten von RDO

RDO ist verpflichtet, die vom Kunden beladenen Boxen sicher für den Transport in dem Transportmittel zu befestigen, an den Lagerort bzw. von diesem an die vom Kunden zum Ende der Mietzeit angegebenen Adresse zu transportieren. Die Boxen sind sicher am Lagerort ordnungsgemäß in einem Lager unterzubringen.

9. Pflichten des Kunden

9.1 Der Kunde darf keine baulichen Veränderungen an den Boxen vornehmen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm in die Boxen zu verstauenden Gegenstände so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch RDO keine Schäden entstehen. Hat der Fahrer Zweifel an der Transportsicherheit der Ladung, kann er verlangen, dass ihm die Box zur Einsicht geöffnet wird. Wird dies verweigert, begründet dies für RDO ein Leistunsgverweigerungsrecht in Bezug auf den Transport

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens und seiner Kontaktdaten RDO unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Boxen an einen Dritten unter zu vermieten.

10. Gewährleistung

Mit Übernahme der Boxen zum Beladen hat der Kunde die Boxen auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich RDO mitzuteilen. Andernfalls gilt die Box als mangelfrei, es sei denn, RDO hat den Mangel arglistig verschwiegen. Stellen sich während des Beladens Schäden an der Box heraus, hat der Kunde RDO diese unverzüglich mitzuteilen. Über die an der Box bestehenden Mängel oder Schäden wird ein von dem Kunden und von RDO zu unterschreibendes Protokoll angefertigt.

11. Versicherung

RDO hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese beläuft sich für die gemietete ContainerBox auf eine maximale Deckungssumme bei Sachschäden von 3.000 EUR und bei einer Karton-Box von 100 EUR. Sie ist auf Deutschland beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung sind solche Schäden, die durch die Einlagerung von unzulässigen Lagergegenständen entstehen. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann diese Deckungssummen angehoben werden.

12. Rückgabe der Mietsache

12.1 Mit Ablauf der Mietzeit hat der Kunde die Container-Box leer und besenrein entweder zur Abholung zur Verfügung zu stellen oder aber am Lager von RDO zu übergeben.

12.2 Gibt der Kunde die Container-Box nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, wird RDO für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen

12.3 Hat der Kunde Gegenstände in der Box nach Rückgabe der Mietsache zurückgelassen oder räumt der Kunde die Box nicht binnen einer Frist von drei Monaten, nachdem RDO den Kunden hierzu schriftlich aufgefordert hat, steht RDO das Recht zu, die Box zu öffnen und die darin verbliebenen Gegenstände entweder durch Versteigerung zu verwerten oder zu entsorgen. Fallen für die Verwertung oder Entsorgung Kosten an, sind diese vom Kunden zu erstatten. Stehen RDO aus dem Mietverhältnis noch Ansprüche auf Mietzahlung gegen den Kunden zu, ist RDO berechtigt, diese mit dem Erlös aus der Verwertung zu verrechnen.

13. Haftung von RDO

13.1 Für den Transport jeglicher Boxen sowie Drittbehältnisse vom Kunden und nach Ablauf der Mietzeit zum Kunden haftet RDO nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 425 ff. HGB).

13.2 Die Haftung der RDO für Schäden am Inhalt ist auf die Versicherungsleistung (16.) begrenzt, es sei denn der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen oder der Schaden entsteht wegen einer Verletzung wesentlicher Pflichten dieses Vertrags. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks zwingend erforderlich ist. Dies sind insbesondere Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der Boxen bei Transport und Lagerung. Die Erhöhung der Versicherungsdeckung auf Wunsch des Kunden (11.) bleibt unbenommen.

13.3 Darüber hinaus haftet RDO nicht in Fällen Höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen.

13.4 Die in den vorangehenden Absätzen genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RDO, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden

13.5 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

14. Datenschutz

14.1 RDO erhebt im Rahmen des Mietvertrages mit dem Kunden dessen Daten. RDO beachtet dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes. Ohne Einwilligung des Kunden wird RDO Bestands- und Nutzungsdaten, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Bankverbindung, des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

14.2 Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden wird RDO die Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen und nicht an Dritte weitergeben.

14.3 Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten, deren Änderung oder Löschung zu verlangen. Hierzu genügt eine E-Mail an datenschutz.rdo@de.rhenus.com. Veranlasst der Kunde die Löschung seiner Daten während der Vertragslaufzeit, kann die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung nicht gewährleistet werden.